Wahlberechtigung und Wählbarkeit. g 3. 69

Wahlberechtigung und Wählbarkeit.

83.1
Die Mitglieder der Handelskammer werden ge⸗1J
wählt.

Berechtigt, an der Wahl Teil zu nehmen, und II
verpflichtet, zu den Kosten der Handelskammer bei—
zutragen,“ sind, sofern? sie zur Gewerbesteuer! ver⸗
anlagt sind:
1. diejenigen Kaufleutes (natürliche und juristische
Personen), die als Inhaber einer Firma in
einem der für den Bezirk der Handelskammer
geführten Handelsregister eingetragen stehen,
diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Ge—
sellsfchaften und Genossenschaften, die in einem
der Handels- oder Genossenschaftsregister des
Handelskammerbezirks eingetragen stehen,“' ˖s
3. die im Bezirke der Handelskammer den Berg⸗
bau treibenden Alleineigentümer oder Pächter
eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesell—
schaften, auch wenn sie nicht im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragen stehen.“
14. die Besitzer von im Handelskammerbezirk be—
legenen Betriebsstätten, welche zu einem außer—
halb dieses Bezirks bestehenden, im Handels—⸗
register eingetragenen Unternehmen gehören, auch
wenn die Betriebsstätten nicht im Handelsregister
eingetragen stehen, sofern dieselben nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise ein⸗
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

2.