Handelskammergesetz.
II. Von Wahlrecht und Beitragspflicht sind aus—
geschlossen: n
a) die Reichs- und Staatsbetriebe,!⸗
p) die mit einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe verbundenen Nebengewerbe,!s
o) die landwirtschaftlichen und Handwerksgenossen⸗
schaften,
die zu b und c Genannten, sofern nicht die
Zulassung von ihnen beantragt wird.
1. Ju betreff der Anordnung der 88 83-6 ist fol—⸗
gendes zu beachten. In den 88 3 und 4 ist das Wahl-⸗
recht in abstraeto behandelt. Es ist daselbst bestimmt,
wer Träger des Wahlrechts ist, während die 88 5 und 6
die Ausübung des Wahlrechts regeln. Träger des
Wahlrechts (5 3 Abs. 1I1 Ziffer 1-4) sind einerseits
physische Personen, andrerseits aber auch verschiedene andere
Rechtsfubjekte (juristische Perfonen, Gesellschaften, Genossen⸗
schaften, Gewerkschaften). Ausgeübt kann das Wahlrecht
dagegen nur durch physische Personen werden, die über⸗
dies noch in Beziehung auf Geschlecht, Handlungsfähigkeit
und bürgerliche Ehrenstellung bestimmten Anforderungen
entsprechen müssen. Inwiefern für Träger des Wahl—⸗
rechts, die zu dessen Ausübung nicht befähigt sind, diese
Ausübung durch Vertreter erfolgen kann, und inwieweit
ferner auch bei Befähigung des Wahlberechtigten zur
Ausübung dieses Rechts eine Vertretung stattfinden darf,
ist im 8 5 geordnet. Die 88 3-26 beziehen sich nur auf
die Wahlen derjenigen Mitglieder, welche von der Kauf—⸗—
mannschaft gewählt werden. Wegen der Mitglieder, die
von der Handelskammer zugewählt werden, val. 88.
2. Die Beitragspflicht ist an das Wahlrecht in abatraeto
 geknüpft und unabhängig davon, ob der Wahl—⸗
berechtigte zu dessen Ausübung befähigt ist. Beitrags—
pflichtig find daher auch solche Wahlberechtigte, deren Wahl⸗

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