Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F 3. 71

recht nur durch einen Vertreter ausgeübt werden kann,
nämlich:
1. die wahlberechtigten juristischen Personen, Gesell⸗
schaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, Zweignieder⸗
lassungen und Betriebsstätten der unter Ziff. 4 des
Abs. II bezeichneten Art;
die wahlberechtigten Personen weiblichen Geschlechts
und solche wahlberechtigten Personen, die unter Vor⸗
mundschaft oder Pflegschaft stehen.
Ferner sind selbst diejenigen in abstraeto Wahl—
berechtigten beitragspflichtig, die zur Ausübung des Wahl—⸗
rechts unfähig sind, ohne daß das Gesetz eine Vertretung
für sie vorsieht, nämlich:
1. Wahlberechtigte, die nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind;
Wahlberechtigte während der Dauer eines Konkurses
oder einer Zahlungseinstellung.
3. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer ist durch die
Novelle zur Voraussetzung von Wahlrecht und Beitrags⸗
pflicht gemacht worden. Die Bestimmung beruht auf einem
Beschlusse der Kommifssion des Hauses der Abgeordneten
II. Kommissionsbericht, S. 5/6), nachdem eine entsprechende
Vorschrift bereits in dem Berlepsch'jchen Entwurfe vor⸗
gesehen worden war.
4. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt
nach Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891
(GesSamml. S. 205) unter Beruͤcksichtigung mehrerer durch
das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1883 (GesSamml.
S. 152) herbeigefuͤhrter Anderungen. Für diejenigen, welche
sich mit dem Inhalte dieser Gesetze eingehender befassen
wollen, ist auf die erschöpfende Ausführungsanweisung des
Finanzministers vom 4. November 1895 zu verweisen
(amtliche Ausgabe in drei Teilen. Reichsdruckerei). Hier
jollen die Grundsätze dieser Steuer nur insoweit dargestellt
werden, als es zum Verständnis der Abgabenerhebung der
Handelskammern erforderlich ist.

2.