72 Handelskammergesetz.

Die Gewerbesteuer umfaßt die im Preußischen Staatsgebiete
mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Infel
Helgoland — betriebenen stehenden Gewerbe. Befreit find
1. das Deutsche Reich (iedoch nicht die Reichsbank);
2. die landschaftlichen Kreditverbände und die öffentlichen
Verficherungsanstalten;
die Preußischen Kommunalverbände bezüglich der von
ihnen im öffentlichen Interesse unternommenen gewerb⸗
lichen Betriebe (gemeinnüßigen Gelde und Kredit—
anftalten, Kanalisations⸗ und Wasserwerke, Schlacht⸗
häuser, Markthallen, Volksbäder, Pfandleihanstalten);
desgleichen auf Grund einer Ermaͤchtigung des Finanz⸗
ministers andere Korporationen, Vereine und Personen
hinsichtlich solcher Unternehmungen, welche mir wohl⸗
tätige oder gemeinnützige Zwecke unter Ausschluß eines
Gewinnes fur die Unternehmer verfolgen (vgl. Art.7
der Ausführungsanweifung);
5. der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eifen⸗
bahnabgabe unterliegenden Privateisenbahnen;
b. die Ausübung eines amtlichen Berufs, der Kunst,
einer wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden
oder erziehenden Tätigkeit;
Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mk.,
noch das Anlage- und Betriebskapital 8000 Mk. erreicht.
Nicht als Gewerbe gilt die Land⸗ und Forstwirtschaft,
die Viehzucht, soweit nicht das Vieh gewerbsmäßig mit
erkauftem Futter unterhalten wird, die Jagd, die Fischzucht,
 der Obste und Weinban, der Gartenbau, mit Ausnahme
 der Kunst- und Handelsgärtnerei. Ebensowenig
wird der Absatz der selbstgewonnenen Erzeugnisse dieser
Erwerbszweige als Gewerbe angesehen, wenn er in rohem
Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche in dem Be—
reiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt, erfolgt. Da⸗
gegen unterliegen der Veranlagung zur Gewerbesteuer land⸗
und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, 1. insoweit darin
fremde Erzeugnisse verarbeitet werden, und 2. wenn sie,

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