Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 83. 73

wie Zucker⸗, Stärke⸗, Konserven⸗, Kraut⸗, Zellulose⸗, Papier⸗
fabriken u. a. gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe nicht nur nebenfächliche Bedeutung haben.
Auf Grund des 8 28 Nri2, 8, 4 des Kommunal—-abgabengesetzes
 werden der Gewerbesteuer sämtliche Brannt⸗
weinbrennereien unterworfen, ferner die auf die Ausbeutung
der Substanz des Grund und Bodens gerichteten Ur⸗
produktionen, nämlich der Bergbau mit den zugehbrenden
Aufbereitungsanstalten und seinen Nebenbetrieben, ferner
die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung
von Torfstichen, von Sand⸗, Kies⸗, Lehm⸗, Mergel⸗-, Ton⸗
und dergleichen Gruben, von Stein⸗, Schiefer⸗, Kalk-Kreide⸗
 und dergleichen Brüchen.
Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erstreckt sich auf
die gewerbliche Unternehmung, sie mag von einer Einzel—
person oder von einer Gesellschaft betrieben werden. Sie
erfolgt in vier Gewerbesteuerklafsen, die unter Zugrundelegung
 des Jahresertrags*) oder des Werts des Anlage⸗
und Betriebskapitals gebildet werden. Die Untergrenzen sind
für Klasse Jahresertrag Anlage⸗ oder Betriebskapital
1 50000 Mk. 1000000 Mk.
II 20000 150 000
II 4000 30000
1v 1600, 30000,
Für die Veranlagung der Gewerbesteuer sind Ver—
anlagungsbezirke gebildet, für Klasse J die Provinzen,
für Klafse N die Negierungsbezirke, für Klasse 111 und
IV die Kreise. Für jeden Veranlagungsbezirk jeder Klasse
wird ein Steuerausschuß zum Zwecke der Veranlagung ge⸗
bildet; er besteht aus einem Kommissar der Regierung als
Vorsitzendem und mehreren von den Steuerpflichtigen der
betreffenden Klasse gewählten Abgeordneten.

) Unter Ertrag ist die Betriebseinnahme (Rohein⸗
nahme) nach Abzug der Betriebskoften und der Ab⸗
schreibungen zu versiehen (Anweisung Art. 16).