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Handelskammergesetz.

gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungs—⸗
gericht zu.

5. Nach 8 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897
RGesBl. S. 240) ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe
betreibt, und zwar gleichviel ob eine physische oder juristische
Person das Gewerbe betreibt. Das HGB. unterscheidet zwei
Gruppen von Handelsgewerben:
a) eine Reihe bestimmt bezeichneter Gewerbebetriebe,
die kraft Gesetzes Handelsgewerbe sind, und deren Inhaber
Kaufmann ist, auch wenn er nicht ins Handelsregister ein⸗
getragen ist (Itte-Kaufmann — Muß⸗-Kaufmann) HGB. 8 1.
Es sind dies folgende Gewerbe:
Die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen
Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied,
ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbei—
tung oder Verarbeitung weiterveräußert werden;
2. die üÜbernahme der Bearbeitung oder Verarbeituug
von Waren für andere, sofern der Betrieb über den
Umfang des Handwerks hinausgeht;
3. die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
4. die Bankier⸗ und Geldwechslergeschäfte;
5. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder
Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder
der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf
Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Ge—
schäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder
der Lagerhalter;
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handels⸗
mãkler;
die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des
Buch⸗ oder Kunsthandels;
die Geschaͤfte der Oruckereien, sofern ihr Betrieb über
den Umfang des Handwerks hinausgeht.

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