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Handelskammergesetz.

ausschließlich auf Niederlassungen bezieht, die nicht register—
pflichtig sind, Entsch. d. OVG. v. 22. März 1902 (Entsch.
Bd. 41 S. 337).
Von der Eintragung ins Handelsregister ausgeschlossen
find Handwerker, sowie Personen, deren Gewerbebetrieb
nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht,
HGB. 8 4. Man bezeichnet diese Klasse von Gewerbe—
treibenden als Minderkaufleute. Handwerker werden auch
dadurch nicht zu eintragungspflichtigen Vollkaufleuten, daß
ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kauf—
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Diese Auffassung hat der Handelsminister, in Überein—
stimmung mit der Entstehungsgeschichte des 854 a. a. O.
im Erlasse vom 6. März 1901 (MBl. d. H. u. GV. S. 28)
vertreten. Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht in dem
Erkenntnisse vom 8. Dezember 1904 (MBl. d. H. u. GV.
1906 S. 292) entschieden. Das Kammergericht hat sich
dagegen in dem Erkenntnisse v. 10. Dezbr. 1900 (Entsch.
Bd. 21 S. 68) auf den Standpunkt gestellt, daß 8 4 des
HGB. auf handwerksmäßige Betriebe nicht anwendbar sei,
fofern sie nach ihrem Umfange einen in kaufmännischer
Weisfe eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Es hat
aber neuerdings in den Beschlüssen vom 14. November
und 12. Dezember 1907 (MBl. d. H. u. GVB, 1908
—AVVV
stimmung mit den erwähnten Entscheidungen des Handels—
ministers und des OVG. den 84 HGB. dahin aus—
gelegt, daß Handwerker schlechthin und selbst in dem
Falle, daß der Umfang ihres Betriebes eine kauf—
männische Buchführung erfordert, nicht ins Handelsregister
einzutragen sind. In der Praxis hat die Frage, ob ein
Betrieb im einzelnen Falle als handwerksmäßig anzusehen
ist, zu vielen Schwierigkeiten geführt. Für die Entscheidung
kommt es nicht allein auf den äußeren Umfang an, sondern
vor allen Dingen auch auf die Art und Weise des innern
Betriebs. Geschieht der Betrieb in der Hauptsache durch