82 Handelskammergesetz.

einander in einem mehr oder weniger engen Zusammen—
hange stehende Geschäfte betreibt. Alsdann pflegt eins der—
selben der Sitz des ganzen Unternehmens zu sein, während
die andern abgezweigte, in Abhängigkeit zur Hauptnieder⸗
lassung stehende Betriebe darstellen. Diese letzteren sind,
wenn ihr Leiter nach außen selbständig aufzutreten, ins—
besondere sür das Geschäft Verträge abzuschließen befugt
ist, Zweigniederlafsungen im Sinne des Handels—
gesetzbuchs und als solche nach 8 13 daselbst ins Handels—
register einzutragen. Für sie liegen mithin die Voraus—
seßungen der Ziff. 1 oder 2 des Abs. I vor. Über die Aus—
übung des Wahlrechts für Zweigniederlassungen siehe
8 5. Bei Eintragung eines Kaufmanns in meh reren
Handelsregistern desselben Handelskammerbezirks tritt
für sein Wahlrecht die in 8 6 vorgesehene Beschränkung ein.
9. Das Bergwesen hat in Preußen eine selbständige,
von den übrigen Gewerben vielfach abweichende Regelung
erfahren. Die Grundlage bildet, abgesehen von der steuer⸗
lichen Behandlung der Bergwerke, das Allgemeine Berg—
gesetz vom 24. Juni 1866 (GesSamml. S. 705). Dieses
regelt den Bergbau für folche Mineralien, die vom Ver—
fügnngsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen sind,
den sogenannten verliehenen Bergbau (8 14a. a. O.). Der
Bergbau, der von dem Bergbauberechtigten (Bergwerks⸗
eigentümer) auf eigene Rechnung ausgeübt oder verpachtet
werden kann, wird durch eine einzelne, physische oder
jnristische Person, oder durch eine Gesellschaft betrieben.
Für den gesellschaftlichen Betrieb ist eine besondere, nur im
Bergbau zugelafsene Organisationsform geschaffen, die Ge—
werkschaft, die von zwei oder mehreren Mitbeteiligten
eines Bergwerks gebildet wird, Träger von Rechten und
Verbindlichkeiten ist, und für deren Verbindlichkeiten aus—
schließlich ihr Vermögen haftet. Die Zahl der gewerk—⸗
schaftlichen Anteile — Kure — beträgt 100 oder 1000.
Die Inhaber der Anteile, Gewerken, nehmen an Gewinn
und Verlust im Verhältnisse ihrer Kuxe teil. Bei Bedarf