Wahlberechtigung und Wählbarkeit. F 3. 88

der Gewerkschaft können ihnen Zubußen auferlegt werden,
denen sie sich nur durch Aufgabe ihrer Anteile entziehen
können. Die Kuxe lauten stets auf Namen. Organe der
Gewerkschaft sind: die Gewerkenverfammlung und der von
ihr gewählte, die Gewerkschaft gerichtlich und außergerichtlich
vertretende Repräsentant oder aus mehreren Personen be—
stehende Grubenborstand.
Die Form der Gewerklkschaft ist bei gesellschaftlichem
Betriebe eines Bergwerks nicht obligatorisch, sondern es
kann jede der in Anm. 7 aufgeführten Gesellschaftsformen
gewählt, sowie auch durch Abmachung der Berechtigten
der Gesellschaft eine in den Gesetzen nicht besonders vor—⸗
gesehene Form gegeben werden. Im letzteren Falle muß
zur Vertretung der Gefellschaft, namentlich gegenüber den
Bergbehörden, ein im Inlande wohnender Repräsentant
bestellt werden.

Der Bergbau von Mineralien, die dem Verfügungs—
rechte des Grundeigentümers unterliegen, ist grundsätzlich
von der Regelung des Gesetzes vom 24. Juni 1865 aus⸗
geschlossen, doch sind einzelne Bestimmungen dieses Gefetzes
teils durch dieses, teils durch spätere Gesetze auch auf solche
Zweige des Bergbaus ausgedehnt worden. Es kommen
hierbei vornehmlich in Betracht:
1. der Braunkohlenbergbau in denjenigen Landesteilen,
in welchen das am 19. April 1844 veröffentlichte
Provinzialrecht für Westpreußen Anwendung findet,
z210 des Allg. Bergrechts, sowie in den im Ge—
setze vom 4. August 1865 (GessSamml. S. 879) be⸗
Aputen zur Provinz Pommern gehörenden Landes⸗
eilen;
der Eisenerzbergbau in dem Herzogtum Schlesien und
der Grafschaft Glatz, 88 2114—e des Allgemeinen Berg⸗
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1884
betr. die Abaͤnderung des 8 211 des Allgemeinen
Berggesetzes (Gesssamml. S. 41);

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