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Haudelskammergefehz.

3. der Stein⸗ und Braunkohlenbergbau in denjenigen in
dem Gesetze vom 22. Febr. 1869 (GesSammli. S. 401)
nãher bezeichneten Landesteilen, in welchen das Kur—
fürstlich Sächsische Mandat vom 19. August 1748
Gesetzeskraft hat;
der Stein- und Braunkohlenbergbau im Fürstentum
Calenberg, einschließlich der Grafschaft Spiegelberg,
Art. XI der Verordnung, betr. die Einführung des
Allg. Bergrechts vom 24. Juni 1865 in das Gebiet
des vormaligen Königreichs Hannover v. 8. Mai 1867
(GesSamml. S. 601);
s. der Stein- und Kalisalzbergbau in der Provinz Han⸗
nover, Gesetz betr. die Ausdehnung verschiedener
Bestimmungen des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni
1865 auf den Stein⸗ und Kalisalzbergbau in der
Provinz Hannover v. 14. Juli 1895. (GesSamml.
S. 295).

4.

Die Einbeziehung in die Handelskammerorganisätion
umfaßt in gleicher Weise die unter das Allg. Berggesetz
fallenden, wie die auf dem Rechte des Grundeigentümers
beruhenden bergmaännischen Betriebe.
Die besondere Erwähnung der Bergbaubetriebe war
erforderlich, weil sie nach den zur Zeit des Erlasses des
Handelskammergesetzes und der Novelle von 1897 gelten—
den Bestimmungen der Eintragung ins Handelsregister
nicht unterlagen, insoweit sie nicht etwa in den Formen
der im Abs. U unter Ziff. 2 aufgeführten Gesellschaften
organifiert sind.

Seit dem Inkrafttreten des neuen HGB. sind die Unter—
nehmer von Bergwerksbetrieben insoweit registerpflichtig,
als das Unternehmen — was regelmäßig der Fall sein wird —
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein⸗
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, HGB. g 2. Dies gilt
auch für die mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten
Gewerkschaften des neueren Rechts. Alle diefe Unter—