Wahlberechtigung und Wählbarkeit. g 3. 85

nehmungen find daher gegenwärtig bereits auf Grund des
Abs. 11 Ziff. 1 zu den Handelskammern wahlberechtigt und
beitragspflichtig. Ziff. 8 hat hiernach nur noch für die Ge⸗
werkschaften des aͤlteren Rechts, die der juristischen Per⸗
sönlichkeit entbehren, Bedeutung, weil 52 HGB. auf
Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der
Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person be—
sitzen, keine Anwendung findet, Art. 5 des EinfG. z. HGB.
Der Bergbau wurde früher nicht zur Gewerbesteuer
veranlagt, sondern unterlag einer besonderen Abgabe, der
Bergwerksabgabe, zu der in einem Teile der Monarchie
die Auffichtssteuer hinzutrat. Die Heranziehung der Berg⸗
werke zu Handelskammerbeiträgen geschah damals in der
Weise, daß sie von der Handelskammer auf einen fin⸗
gierten Satz der Gewerbesteuer eingeschätzt und in diesem
Verhältnisse zu den Kostenbeiträgen herangezogen wurden
(5 23 Abs. I1 des Gesetzes von 1870). Nachdem die Berg⸗
werksabgabe und die Aufsichtssteuer durch 52 des Gesetzes
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893
(GessSamml. S. 119) außer Hebung gesetzt sind, und der
Bergbau seitdem zur Gewerbesteuer veranlagt wird, sind
auch die Handelskammerbeiträge der Bergwerke lediglich in
der Form von Zuschlägen zur staatlich veranlagten Gewerbe⸗
steuer aufzubringen.
Im Handelskammergesetze von 1870 war die Ein—
beziehung der Bergwerke in die Handelskammerorganisation
davon abhängig, daß ,die Jahresproduktion einen von dem
Handelsminister nach den örtlichen Verhältnissen für die
einzelnen Handelskammern zu bestimmenden Wert oder
Umfang erreicht“ (5 4 daselbst). Da der Zweck dieser Vor⸗
ichrift, die Ausschließung ganz unbedeutender Betriebe,
gegenwärtig bereits dadurch erreicht wird, daß gewerbe—
steuerfreie Betriebe von der Handelskammerorganisation
ausgeschlofsen sind, und ferner die Einführung eines
Zenfus gemäß 84 seit der Veranlagung der Bergwerke
zur Gewerbesteuer auch diese ergreift, so ist die erwähnte