Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 83. 87

nicht herausgehende, insbesondere nur zur Ausführung von
Ausbefserungen bestimmte Werkstätten auszuschließen, welche
auch wenn sie selbständige Betriebe darstellten, in die
Haudelskammervertretung nicht einzubeziehen sein würden.
Dabei wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die von der
Kommijsion beschlossene Beschränkung nicht voraussetze, daß
die kaufmännische Leitung und Buchführung am Orte der
Betriebsstätte erfolge, ste könne auch vom Sitze des
Unternehmens aus bewirklt werden, wenn nur die Be⸗
triebsstaͤtte so bedeutend sei, daß fie einen kaufmännischen Ge⸗
schaftoͤbbetrieb, namentlich kaufmannische Buchführung, bedinge.
Die sachtiche Berechtigung der Bestimmung ist in der
Kommifsionsberatung von dem Regierungsvertreter damit
begrundet worden, daß „die Handelskammer die Interessen
einer solchen Beiriebsstaätte ebenso wahrzunehmen hätte,
wie die selbständiger Betriebe. Es seien die verschiedensten
Fälle denkbar, in denen die Tätigkeit einer Handelskammer
einer solchen Betriebsstätte zum Nutzen gereichen könne, so,
wenn die Handelskammer eine Fortbildungsschule errichte
oder unterftütze, die den jugendlichen Arbeitern der Be⸗
triebsstätte offenstehn, oder wenn sie für Eisenbahnen oder
Schiffahrtsantagen eintrete, die für die Betriebsstätte von
Bedeutung seien. Daß für eine solche Betriebsstätte
Handelskammerbeiträge entrichtet werden, seid ferner auch
deshalb billig, weil derjenige Teil der Gewerbestener, der
auf die Betriebsstätte entfalle, bei der Ausschreibung der
Handelskammerbeiträge für die Hauptniederlaffung außer
Ansatz bleibe, eine Doppelbesteuerung also ausgeschlossen
sei. Für die Handelskammern werde hier nur derselbe
Grundsatz angewendet, der für die Gemeinden gelte, deren
jede auch den Gewerbebetrieb insoweit belasten durfe, als er
innerhalb ihres Bezirkes belegen sei“. Val. im übrigen
den Bericht der Kommission S. 9—10 und S. 49-61.
Das SOberverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der
Auslegung der Ziff. 4 befakt und in Übereinstimmung mit
den vorstehenden Ausführungen folgende Sätze aufgestellt: