Wahlberechtigung und Wählbarkeit. ß 8. 91

handene Bodenbestandteile zur Gewinnung oder zur Ver⸗
arbeitung gelangen“, S. 8 a. a. O.
Wahrend nach dem alten HGB. diejenigen land⸗ und
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nehmer gewerboͤmäßig, wenn auch nur in geringem Um—
fange, fremde Materialien zur Bearbeitung und Ver—
arbeiiung kaufte, eintragungspflichtig waren, ist nach 83
des neuen HGB. der Registerzwang für alle land- und
forstwirschaftlichen Nebenbetriebe beseitigt. Dagegen ist
deren Unternehmer, wenn das Nebengewerbe fich auf Ge—
schäfte der im F1 HGB. bezeichneten Art erstreckt oder
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weife ein⸗
gerichteten Geschaͤftsbetrieb erfordert, berecht igt, die Ein—
tragung im Handelsregister herbeizuführen, Anm. 5 unter e.
Nur insoweit von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht
ist, hat der Land- und Forstwirt die Möglichkeit, sich der
Handelskammer anzufschließen. Er ist alsdann berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Zulassung seines im Handelsregister
 eingetragenen Betriebs zu Wahlrecht und Beitrags⸗
pflicht für die Handelskammer zu beantragen.
Daß die Zulafsung nur für solche Nebengewerbe ge⸗
fordert werden kann, welche zugleich gewerbesteuerpflichtig,
darüber — Anm. 11.
14. uͤber den Begriff der eingetragenen Genofsen⸗
schaft s. Anm. 7 Ziff. 6. Die hauptsächlichsten Formen find:
1. Vorschuß⸗ und Kreditvereine,
2. Rohstoffvereine,
3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwiri⸗
schaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenofsen⸗
schaften, Magazinvereine),
Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum
Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung
Broduktivgenossenschaften),
Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens⸗
oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im
kleinen (Konsumvereine),

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