42

Handelskammergesetz.

6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des land—
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur
Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung,
Vereine zur Herstellung von Wohnungen.
Von den eingetragenen Genossenschaften find von der
Vertretung in den Handelskammern gänzlich ausgeschlossen:
1. die nicht gewerbesteuerpflichtigen.“ Es find
das nach 8 5 des Gewerbesteuergesetzes diejenigen,
welche nur die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder
an Geld, Lebensmitteln und andern Gegenstanden zu
beschaffen bezwecken, wenn fie fatzungsgemäß und tat⸗
fächlich ihren Verkehr auf ihre Peitglieder beschränken
und keinen Gewinn unter die Mitglieder verteilen,
auch eine Verteilung des aus dem Gewinn ange⸗
sammelten Vermögens unter die Mitglieder für den
Fall der Auflösung ausschließen. Konsumvbereine mit
offenem Laden sind jedoch der Besteuerung stets
unterworfen;
dieienigen, welche kein Handelsgewerbe betreiben.
Aus der gesetzlichen Beschränkung des Geschäftsbe⸗
triebes der Vorschuß⸗ und Kredilvereine sowie der
Konsumvereine auf ihre Mitglieder Genossenschaftsges.
38 Absj. 2 und Abs. 4) ist nicht zu folgern, daß bei
diesen Genossenschaften begrifflich die Gewinn⸗ und
Erwerbsabsicht und damit der Betrieb eines Handels⸗
gewerbes ausgeschlossen sei, Erk. des OVh. vom
29. Januar 18903 (Entsch. Bd. 48 S. 316).
Von den gewerbesteuerpflichtigen, ein Handelsgewerbe
betreibenden Genossenschaften sind ferner noch die land⸗
wirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften
von der Einbeziehung in die Handelskammerorganisation
ausgeschlossen, jedoch mit der Maßgabe, daß fie befugt
sind, ihre Einbeziehung zu fordern. Die Abgrenzung dieser
Genossenschaften ist weder im Gesetze erfolgt, noch aus den
Materialien des Gesetzes, insbesondere dem Kommiffions⸗
berichte (111) deutlich zu erkennen. Es kann danach zweifel⸗

7.