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Handelskammergesetz.

nissen des 88 von der Veranlagung in einer be—
stimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze
der Gewerbesteuer? bedingt sein soll. Der Beschluß
unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel
und Gewerbe.?

1. Die Einführung eines Zensus war bereits in dem
Gefetze von 1870 vorgesehen, dessen 53 Abs. 2 bestimmte:
„Mit Genehmigung des Handelsministers kann
jedoch für einzelne Handelskammern nach Anhbrung
der Beteiligten bestimmt werden, daß das Wahlrecht
außerdem durch die Veranlagung in einer bestimmten
Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbe—
steuer vom Handel bedingt sein soll.“
Nach vorstehender Fassung war es zweifelhaft, von
wem und in welcher Weise die Bestimmung zu treffen
war. In der Praxis ist die Vorschrift in der Weise ge—
handhabt worden, daß der Handelsminister auf Antrag der
Handelskammer die Einführung eines Zensus verfügte.
Durch die dem 84 in der Novelle gegebene Fassung ind
diese Zweifel behoben: Die Handelskammer beschließt in
Zukunft die Einführung eines Zensus, und diefer Beichluß
erhaͤlt durch die ministerielle Genehmigung verbindliche
Kraft.

2. Vgl. Anm. 43u83.
3. Die Zulassung eines Zensus durch das Gesetz von
1870 bezweckte nicht sowohl den Kreis der Wahlberechtig—
ten möglichst einzuengen, als vielmehr die in den einzelnen
Landesteilen verschiedene Tragweite, die im Hinblick auf
Art. 10 des — alten — HGB. das Kriterium der Ein—
tragung im Handelsregister hatte, auszugleichen und die
Grenze, von der ab das Wahlrecht beginnt, gleichmäßig
zu ziehen (Motive zu 53 — II. Kommissionsbericht zu 8 3).
Entgegen dieser Absicht des Gesetzes ist die Bestimmung
in der Praxis vielfach dazu benutzt worden, die kleineren