Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 84. 95

Gewerbetreibenden aus den Handelskammern auszuschließen.
Anfangs durchaus mit deren Zustimmung, da in der Wirt⸗
schaftsperiode, die dem Jahre 1870 folgie, die Interessen
des größeren Gewerbes und Handels so im Vordergrunde
standen, daß sie die Handelsvertretungen fast ausschließlich
in Anspruch nahmen, und die kleineren Gewerbetreibenden
deshalb keinen Wert darauf legten und wohl auch kein
Bedürfnis empfanden, in diesen Organisationen vertreten
zu sein. Nachdem sich die Lage des kleinen und mittleren
Handels und Gewerbes seitdem vielfach verschlechtert hatte,
entstand und wuchs auch bei diesem der Wunsch, in den
Handelskammern eine Vertretung zu finden. Diefem Ziele
stand indessen die Besorgnis des größeren Gewerbes ent—
gegen, bei den auf Grund des allgemeinen Wahlrechts sich
vollziehenden Wahlen der Kammermitglieder durch die
zahlenmäßige Überlegenheit der Kleineren vergewaltigt zu
werden. Hieraus ist es zu erklären, daß eine große Zahl
von Handelskammern Wahlrecht und Beitragspflicht von
einem Mindestsatze der Gewerbesteuer abhängig gemacht hat.
Nachdem für die Eintragnung im Handelsregister längst
für das ganze Staatsgebiet gleiche Vorschriften bestehen
und durch die Novelle das allgemeine Wahlrecht als Regel
beseitigt worden ist, lag ein dringliches Bedürfnis, den
Handelskammern die Einführung eines Zensus zugestatten,
nicht mehr vor, da nunmehr durch die Gestaltung des Wahl⸗
ystems einer Vergewaltigung der größeren Kaufleute durch
das zahlenmäßige Übergewicht der kleinen Betriebe un—
schwer vorgebeugt werden konnte. Dies ist auch bei der
Beratung der Bestimmung im Hause der Abgeordneten
anerkannt, dennoch ist aber an der obigen Vorschrift fest⸗
gehalten worden, die bei statutarischer Einführung des
allgemeinen Wahlrechts immerhin von Wert sein
kann, und gegen deren unsachgemäße Anwendung das Er⸗
fordernis ministerieller Genehmigung Schuzt bietet.
Im Ministerialerlaß vom 31. August 1897 ist unter
Ziff. 2 folgendes bestimmt: „Bei der Regelung des Wahl—⸗