Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 8 5. 97

für offene Handelsgesellschaften durch einen zur
Vertretung befugten Gesellschafter,“ für andere
wahlberechtigte Gesellschaften, Gewerkschaften
und juristische Personen durch einen ihrer gesetz⸗
lichen Vertreter und, wenn sie einen solchen
nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied,“
für Personen weiblichen Geschlechts, für Per—
sonen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehen, und für Zweigniederlassungen und Be—
triebsstätten (5 8 Ziffer 4, die einem Handels—
kammerbezirke, in dem ihre Hauptniederlassung
nicht belegen ist, angehören, und nicht von einer
nach den vorstehenden Bestimmungen wahlbe⸗
rechtigten Person geleitet werden,“ durch einen
im Handelsregister eingetragenen Prokuristen
oder, wenn sie einen solchen nicht haben, durch
einen besonders bestellten Bevollmächtigten.
Die Handelskammer kann beschließen, daß bei III
den Wahlen die Vertretung durch einen' in das
Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein
zugelassen werde. Sie hat in diesem Falle auch die
zur Ausführung dieses Beschlusses etwa erforderlichen
Bestimmungen, namentlich über die Legitimation
des die Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu
treffen.*89

1)

2)

1. Über die Stellung des 8 5 zu den vorhergehenden
z83 3 und 4 vgl. Anm. 1 zu 83.

2. Den Anforderungen des Abs. 1 müssen sowohl
diejenigen Personen entsprechen, welche das ihnen gemäß83
Lusensky, Handelskammergesetz. 8. Aufl. *