100 Handelskammergesetz.

ausgeschlossen, wenn der Träger des Wahlrechts keine physische
Person ist oder wenn er zwar eine physische Person, aber
zur Ausübung des Wahlrechts nach Abs. J unfähig ist.
Für diese Fälle ordnet das Gesetz eine Vertretung in
der Ausübung des Wahlrechts an, jedoch mit der
Einschränkung, daß eine Vertretung nicht stattfindet, also
der in abstracto Wahlberechtigte der Ausübung seines
Wahlrechts völlig verlustig geht, wenn er nicht im Befitze
der bürgerlichen Ehrenrechte ist, oder wenn er sich im
Konkurse oder im Zustande der Zahlungsunfähigkeit be—
findet. Ferner ist durch das Gesetz eine Vertretung für
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der im 83 Ziff. 4
bezeichneten Art zugelassen, worüber das Nähere in Anm. 6.
4. Nach 8 114 des HGB. sind alle Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft zur Führung ihrer
Geschäfte gleichmäßig berechtigt und verpflichtet, wenn nicht
die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrage einem oder
mehreren der Gesellschafter übertragen ist. Ist das geschehen,
fo kann auch das Wahlrecht zur Handelskammer nur von den
Gesellschaftern ausgeübt werden, die nach dem Gesellschaftsdertrage
 zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
Bei den anderen wahlberechtigten Gesellschaften usw. sind
nach dem gegenwärtigen Rechtsstande gesetzliche Ver—
treter:
bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien (HGB. II. Buch, 2. und 4. Abschnitt) die
persönlich haftenden Gesellschafter,
bei Aktiengesellschaften (HGB. U. Buch, 3. Abschnitt) und
bei eingetragenen Genossenschaften (Gesetz, betreffend die
Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai
1889 in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898) die Mitglieder des Vorstandes,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gesetz, be—
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
vom 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntmachung
 vom 20. Mai 1898) die Geschäftsführer,