Wahlberechtigung und Wählbarkeit. g5. 101

bei Gewerkschaften der Repräsentant oder die Mitglieder
des Grubenvorstandes, 5 117 des Allgemeinen Berg⸗
gesetzes vom 24. Iuni 1865.
Von den Bergwerksgesellschaften, die weder in der Form
einer der vorerwähnten Gesellschaften, noch als Gewerk—
schaften organisiert find, sind diejenigen, die unter das
Gesetz vom 24. Juni 1868 fallen, verpflichtet, einen Re—
präsentanten zu bestellen, der als ihr gesetzlicher Vertreter
anzufsehen ist, obschon seine Befugnisse mehrfach eingeschränkt
sind (K 134 a. a. O.). Eine gleiche Verpflichtung ist durch
Spezialgesetze für einzelne mit dem Grundeigentum ver—
bundene Bergbanbetriebe vorgeschrieben worden, so daß
auch für diese in dem Repräsentanten ein gesetzlicher Ver⸗
treter vorhanden ist, Gesetz vom 22. Februar 1869
Gessamml. S. 401), 8 2110 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes, vom 8. April 1894
GessSamml. S. 41) 8 2 des Gesebes vom 14. Juli 18096
(GesSamml. S. 296). Insoweit solche Sonderbestimmungen
nicht erlassen sind und es daher für die Gesellschaften an
einem gesetzlichen Vertreter mangelt, ist das Wahlrecht durch
ein Vorstandsmitglied auszuüben.
Für juristische Personen des bürgerlichen Rechts (Ver⸗
eine und Stiftungen) ist nach den Bestimmungen des BGB.
dem Vorstande die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu—
gewiesen, 88 26, 86 a. a. O.
Für Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Korpo—
rationen, die, wie in Anm. 12 zu 83 dargelegt ist, wahl⸗
berechtigt sein können, ist nach den ihre Verfassung regelnden
Bestimmungen zu entscheiden, wer als gesetzlicher Vertreter
das Wahlrecht auszuuben hat.
6. Über den Begriff der Zweigniederlassung s.
Anm. 8 zu 8 3, über die gemäß 88 Ziff. 4 wahlberechtigten
 Betriebsstätten s. nm. 10 zu88.
Werden Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von
einer nach deu vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigten