102 Handelskammergesetz.

Person geleitet, so ist diese zur Ausübung des Wahlrechts
berufen. Dieser Fall liegt vor:
bei Einzelfirmen, wenn der Firmeninhaber,
bei offenen Handelsgefellschaften, wenn einer der zur Ver⸗
tretung befugten Gesellschafter,
bei anderen wahlberechtigten Gesellschaften und juristischen
Personen, wenn einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder
mangels eines solchen ein Vorstandsmitglied die
Zweigniederlassung oder die wahlberechtigte Betriebsstutte
 leitet.
Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt eine Vertretung
nach Ziff. 2 ein.

7. Die Bestellung des Bevollmächtigten erfolgt durch
den Besitzer des wahlberechtigten Betriebs und wenn dieser
unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, durch den Vor—
mund oder Pfleger. Darüber, in welcher Weise der Be⸗
vollmächtigte seine Legitimation nachzuweisen hat, kann die
Handelskammer Bestimmung treffen. Der Abs. J findet,
wie bereits in Anm. 2 bemerkt, auch auf den vertretenden
Prokuristen oder besonders bestellten Bevollmächtigten An—
wendung.
8. Dem vielfach geäußerten Wunsche, die Prokuristen
allgemein zur Abgabe der Wahlstimme zuzulassen, ist
insoweit Rechnung getragen, als den einzelnen Handels—
kammern überlassen ist, eine entsprechende Bestimmung zu
beschließen GBegründung zu der Novelle S. 11).
Ein solcher Beschluß hat im Hinblick auf die Fassung
des 87 zur Folge, daß die auf Grund desselben zur
Ausübung des Wahlrechts befugten Prokuristen, sofern
fie mindestens 25 Jahre alt und deutsche Staatsangehörige
sind, zu Handelskammermitgliedern gewählt werden können.
9. Der 8 5 läßt mehrere Fragen ungeregelt, die leicht
bon praktischer Bedeutung werden können. Zunächst ist
keine Bestimmung darüber getroffen, wer, wenn nach den
Bestimmungen des Abs. I mehrere zur Abgabe der Wahl⸗