Wahlberechtigung und Wählbarleit. 8 7. 107

den Wählerliste vorzunehmen sind. Bei Neuaufstellung der
Wählerliste ist der mehrfach Wahlberechtigte an seine früheren
Erklärungen nicht mehr gebunden.

Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbarJ
sind deutsche Staatsangehörige,! die mindestens
26 Jahre alt und nach den 88 3 bis 52 zur Abgabe
der Wahlstimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme
der nach 8 53 Absatz 2 Ziffer 2 besonders bestellten
Bevollmächtigten.“ Mehr als der vierte Teil der
Mitglieder der Handelskammer darf nicht aus den
im 8 5 Absatz 3 genannten Personen bestehen.*“
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerk- II
schaft oder juristischen Person (Gesellschafter, gesetz⸗
liche Vertreter, Vorstandsmitglieder, Prokuristen)
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handels⸗
kammer sein e6

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7.

1. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
als Voraussetzung der Wählbarkeit ist durch die Novelle
eingeführt worden, und zwar im Hinblick auf die oft ver⸗
traulichen Mitteilungen, die den Handelskammern über
unfere Beziehungen zu fremden Staaten zugehen. Dagegen
ist das bisherige Erfordernis des Wohnsitzes im Handelskammerbezirk
 fallengelassen worden, nachdem es fich in der
Praxis als Mangel herausgestellt hatte, daß infolge jenes
Erfordernisses Personen der Wählbarkeit verlustig gingen,
die, wie es häufig vorkommt, ihren Wohnfitz in einem —
nicht in den Handelskammerbezirk einbezogenen — Vor⸗
orte (Billenkolonie usw.) einer größeren Stadt haben. Die
Besorgnis, daß in die Handelskammer nunmehr Personen
gewãhlt werden könnten, die dauernd außerhalb des Handels⸗
dammerbezirks weilen und dadurch sowohl den persoönlichen