110 Handelskammergesetz.

und derselben Gesellschaft oder Gewerkschaft gleichzeitig
Mitglieder derfelben Handelskammer seien. Es ist richtig,
daß der Mangel einer solchen Vorschrift möglicherweise die
Folge haben könnte, daß in einer Handelskammer die
Vertretung der Gesamtinteressen unter dem Übergewichte
von Sonderinteressen Abbruch litte, und die Handelskammer
zum Organe einzelner Geschäfte und Unternehmungen oder
doch einzelner Geschäftszweige und Geschäftsgattungen herab⸗
sänke. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden,
daß jene Einschränkung der Wählbarkeit insofern jehr mißlich
sein kann, als gerade die tüchtigsten Geschäftsleute sich
häufig an einer Mehrzahl von Unternehmungen leitend
beteiligten, und deshalb bei Untersagung jedes Zusammen—
treffens von Gesellschaftern oder Vorstandskollegen des—
selben Geschäfts die Wahl einer tüchtigen Kraft die Wähl—
barkeit vieler anderer, höchst qualifizierter Personen aus—
schließen könnte. Aus dieser letzteren Erwägung entiprang
der Vorschlag, die fragliche Einschränkung ganz fallen zu
lassen; man könne es doch wohl dem eigenen Urteile des
Wahllkörpers überlassen, ob der Umstand, daß mehrere
Personen zufällig irgendeinem Gesellschaftsvorstande gleich—
zeitig angehören, die Besorgnis vor einer befangenen Hin⸗
gabe derselben an ihre einseitigen Gemeinschaftsinteressen
begründen dürfte. Es sei dies eben eine Frage, welche
fich in der Allgemeinheit gar nicht entscheiden lasse, sondern
nur für den einzelnen Fall und für die einzelne
Person geprüft sein wolle.
Regierungsseitig wurde jedoch die Notwendigkeit dieser
Beschränkung der Wählbarkeit eindringlich betont; es sei
dies eine wesentliche Garantie für die möglichste Mannig⸗
faltigkeit in der Zusammensetzung der Handelskammern und
für die Unparteilichkeit ihrer Darstellungen und ihres Urteils.
Die erhobenen Bedenken dürften übrigens auch einen er—⸗
heblichen Teil ihres Gewichts verlieren, wenn man sich
bvergegenwärtige, daß nur das Zusammensitzen in demselben
Vorstande, dem eigentlich geschäftsführenden Orgaue