Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 58. 111

einer Gesellschaft, nicht schon die Mitgliedschaft in dem—
selben Aufsichtsrat einer Gesellschaft ausschließend wirke.“
Die Mehrheit der Kommission ist damals der Auf—
fassung der Regierung beigetreten, jedoch mit der Maß—
gabe, daß für Gewerkschaften von der Einschränkung ab—
gesehen wurde.
Nach der Fassung, die der Abs. II des 8 7 durch die
Novelle erhalten hat, ist die zugunsten der Gewerkschaften
bestehende Ausnahme fallengelaffen. Ferner ist, nachdem
die Wählbarkeit von Prokuristen unter gewissen Voraus—
setzungen (s. Anm. 2 Lit. a und h) zugelafsen ist, die
Vorschrift dahin ausgedehnt worden, daß eine und dieselbe
Gesellschaft auch nicht gleichzeitig in der Handelskammer
durch einen Prokuristen und einen anderen Vertreter (Ge⸗
sellschafter, gesetzlicher Vertreter, Vorstandsmitglied) ver⸗
treten sein darf.
Für Einzelbetriebe ist übersehen worden, eine ent—
sprechende Bestimmung zu treffen, so daß es an fich recht⸗
lich nicht unzulässig sein würde, wenn ein Firmeninhaber
und zu gleicher Zeit einer seiner wählbaren Prokuristen
der Handelskammer als Mitglieder angehörten.
6. Das Gesetz trifft darüber nicht Bestimmung, wie es
zu halten sei, wenn der obigen Vorschrift zuwider mehrere
Vertreter derselben Gesellschaft usp. in die Handelskammer
gewählt werden. Werden die Wahlen nicht gleichzeitig
vollzogen, so wird die zuletzt erfolgte Wahl für ungültig
angesehen werden müssen. Bei gleichzeitigen Wahlen da—
gegen wird die Löfung der Schwierigkeit in der in Anm. 4
unter e angedeuteten Weise anzustreben sein, daß einer der
Gewählten zum Verzichte auf die Wahl bewogen wird.

88.1

Die Handelskammer kann Personen, die nach]J
8 7 zu Mitgliedern der Handelskammer gewählt
werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende