112 Handelskammergesetz.

Tätigkeit oder Stellung aufgegeben haben,? über die
nach 8 2 festgestellte Zahl der Mitglieder hinaus
zuwählen.⸗
II. Die Zuwahl erfolgt auf drei Jahre.“
III Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Teil
der Mitglieder der Handelskammer nicht übersteigen.“
1. Der 88 enthält eine durch die Rovelle geschaffene
Neuerung. In dem Gesetze von 1870 war von elner
solchen Bestimmung, zu deren Gunsten geltend gemacht
worden war, „daß die Mitwirkung solcher Personen, die
sich in einem vieljährigen eigenen Geschäftsbetriebe reiche
Erfahrungen und Kenntnisse erworben und demnächst vom
Geschäfte zurückgezogen hätten, in hohem Grade erwünscht
erscheine und dem gemeinen Besten nur förderlich sein könne“
absichtlich abgesehen worden, weil in der Regel „einer er⸗
sprießlichen Mitwirkung dessen, der fich von dem Geschäfte
bereits zuruckgezogen hat, schon der Umstand entgegenstehe,
daß bei der stets fortschreitenden Entwicklung aller den
Handel und die Gewerbe betreffenden Verhältnisse ein zu—
treffendes sachverständiges Urteil über hierher einschlagende
Fragen nur unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen
Beteiligung am und im Verlehr möglich ist“ (Motlve
S. 25).
Durch die Erfahruug der letzten Jahrzehnte, die zahl⸗
reiche Beispiele von Maͤnnern aufweist, welche nach Auf⸗
gabe ihres Geschäfts im öffentlichen Leben Hervorragendes
leisteten, ist dieser Standpunkt so weit erschüttert worden,
daß die Regierung vor Erlaß der Novelle Anlaß genommen
hat, die Handelsvertretungen über ihre Stellung zu diefer
Frage gutachtlich zu hören. Die Ansichten über die Aus—
dehnung der Wählbarkeit auf früher wählbare Personen
gingen bei ihnen auseinander. Während sich viele dafür
ausgesprochen haben, fehlte es andererseits auch nicht an
Stimmen, die sich ablehnend verhielten. Um dieser Ver—