Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 88. 1138

schiedenheit der Anfichten Rechnung zu tragen, hatte der
Regierungsentwurf den Ausweg gewählt, daß es in das
Ermessen der Handelskammern gestellt werden sollte, die
Waͤhlbarkeit auf frühere Kaufleute usw. auszudehnen Be⸗
gründung S. 12).
Nach dem Regierungsentwurfe konnte eine Handels⸗
kammer die Wählbarkeit von aneien eommosrçants be⸗
schließen; auf Grund eines solchen Beschluffes sollten sie
in gleicher Weise wählbar sein, wie die nach 87 wähl—
baren Personen und Mitglieder der Handelskammer werden,
wenn sie von der Kaufmannschaft dazu gewählt wurden.
Im Hause der Abgeordneten war man mi dieser Ne⸗
gelung einverstanden, dagegen ist im Herrenhause, durch
welches der 8 8 seine gegenwärtige Fassung erhalten hat,
die Regierungsvorlage dahin geaͤndert worden, daß die
anciens commergants — statt durch Wahlen der Kauf⸗
mannschaft — durch Zuwahl der Handelskammer in die⸗
selbe gelangen sollten.
2. Es können zugewählt werden:
Personen, die auf Grund des Befitzes eines eigenen
Betriebes waͤhlbar gewesen sind, nämlich die im 53
unter Ziff. 1 und 3 aufgeführten Kaufleute und Berg⸗
bautreibenden,
Personen, welche vertretungsbefugte Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft oder gesetzliche Vertreter
oder Vorstandsmitglieder einer der im 83 Ziff. 2
und 3 bezeichneten wahlberechtigten Gesellfchaften und
als solche waͤhlbar gewefen sind,
3. frühere Prokuriften und zwar:
a) ohne weitere Vorausfetzung, sofern sie auf Grund
des 86 Abs. II Ziff. 2 traft Gesetzes zur Stimm⸗
abgabe befugt gewesen find,
andere Prokuristen, insofern sie durch einen nach 85
Abs. M gefaßten Beschluß der Handels⸗
kammer zur Abgabe der Wahlstimme zugelassen
gewesen sind.

J.

Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl