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Handelskammergesetz.

Nur solche Personen können zugewãhlt werden, die
zu Mitgliedern der Handelskammer, d. h. der die Zuwahl
dewirkenden Handelskammer gewählt werden konnten; eine
Handelskammer kann also Personen nicht zuwählen, welche
ihre, die Wählbarkeit begründende Tätigkeit oder Stellung
außerhalb des Bezirks dieser Handelskammer wahr⸗
genommen haben.
Es konnen darüber Zweifel entstehen, ob im Falle der
Neueinrichtung einer Handelskammer Personen zugewählt
werden dürfen, die innerhalb des Bezirks der Handels⸗
kammer im akliven Geschaäftsleben gestanden, ihre Thätigkeit
aber schon vor deren Errichtung aufgegeben haben. Diese
konnten freilich zu Mitgliedern der Kammer nicht ge⸗
wählt werden, weil zur Zeit, wo sie dem Geschäftsleben
angehörten, eine Handelskammer nicht bestand. Immerhin
entjpricht es dem Sinne des 8 8, die Zuwahl auch für diese
Fälle zuzulassen, und der Wortlaut des Abs. Jgestattet
füglich die Auslegung, daß auch solche Personen zugewählt
werden dürfen, die — für den Fall des Bestehens einer
Handelskammer — nach 8 7 zu Mitgliedern derselben
hätten gewählt werden können.
3. Zur Ausführung des Absj. J ist zweierlei erforder⸗
lich. Die Handelskammer muß zunächst allgemein beschließen,
daß eine Zuwahl stattfinden solle. Alsdann ist diese gemuͤß
g 34 Absf. J in dem Verfahren des 8 14 Abs. J, also in
geheimer Wahl mittels Stimmzettel nach absoluter Stimmen⸗
mehrheit auszuführen. Eine Zuwahl durch Zuruf ist nicht
zuläffig.
4. Die dreijährige Amtsdauer beginnt mit der
Zuwahl oder, wenn in dem Beschlusse der Handelskammer
uͤber die Zuwahl (Anm. 3) ein veftimmter Zeitpunkt für den
Eintritt des Zuzuwählenden in die Kammer festgesetzt ist,
mit diesem, ohne Rücksicht auf die Wahlzeit der von der
Kaufmannschaft zu wählenden Kammermitglieder.
5. Die zugewählten Mitglieder sind vollberechtigte
Mitglieder der Handelskammer. Die für die Kammer—