Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 59. 1185

mitglieder geltenden Vorschriften finden auch auf sie Anwen⸗
dung mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, welche die
Wahl der Mitglieder durch die Kaufmannschaft regeln. Sie
müssen in personlicher Hinfsicht 25 Jahre alt und deutsche
Reichsangehbrige sein, sowie den Anforderungen des 8 5
Abs. 1 genügen. Ihre Mitgliedschaft erlischt in den Faͤllen
des 8 18; sie kann durch Beschluß der Handelslammer ge⸗
mäß 8 18 für verwirkt erklärt und gemäß 8 20 fuspendiert
werden. Sie üben ihre Tätigkeit im Ehrenamte und können
nur nach Maßgabe des 8 24 Ersatz ihrer baren Auslagen
erhalten. Sie sind zu den Sitzungen zu laden und bei
Berechnung der zur Fassung von Beschlüfsen erforderlichen
Zahl anwesender Mitglieder (5 34) mitzuzählen. Auch
kann ihnen der Vorsitz oder stellvertretende Vorfitz in der
Handelskammer übertragen werden. Stellvertreter (K 22)
werden für die zugewaͤhlten Mitglieder nicht gewählt.
89.
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs
eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens,
und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt
haben,“ während der Dauer der Zahlungseinstellung
weder wahlberechtigt noch wählbar.?
1. Das Konkursrecht ist für das Deutsche Reich ein⸗
heitlich durch die Konkursordnung vom 10. Februar 1877
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898
(RGejBl. 1898 S. 612) geordnet. Das Verfahren kann nur
auf Antrag — sei es des Gemeinschuldners, sei es eines
—R
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, die insbesondere
anzunehmen ist, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ift,
KonkO. 8 102. Das Gericht kann die Eröffnung des
Konkurses ablehnen, wenn eine den Kosten des Verfahrens
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist, das. 8107.
Das Verfahren erreicht sein Ende: 1. durch Aufhebungs—