116 Handelskammergesetz.

beschluß des Gerichts nach der Schlußverteilung der Konkurs⸗
masse und nach Abhaltung eines Schlußtermins, KonkO.
*163, 2. durch Aufhebungsbeschluß im Anschluß an einen
rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich, daf. 8 190,
3. durch Einstellungsbeschluß des Gerichts auf Antrag des
Gemeinschuldners unter Zustimmung aller Konkursgläubiger,
welche Forderungen angemeldet haben, daf. 8 202, 4. durch
Einstellungsbeschluß des Gerichts, sobald sich ergibt, daß
eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse
nicht vorhanden ist, das. 5204.
Anfang und Ende eines Konkurses werden hiernach durch
Gerichtsbeschlüsse festgelegt, so daß darüber, ob und wann
infolge eines Konkurses aktives und passives Wahlrecht zur
Handelskammer in Wegfall kommen, Schwierigkeiten nicht
entstehen können. Weniger bestimmt ist das dem Konkurse
gleichgestellte Merlmal der Zahlungseinstellung. Ob
eine solche vorliegt, ist eine Tatfrage, die der besonderen
Feststellung im einzelnen Falle bedarf.
2. Die Entscheidung darüber, ob bei einem zum
Handelskammermitgliede Gewählten die Voraussetzungen
des 89 vorliegen, steht nach 8 15 der Handelskammer zu.
Ebenso hat die Handelskammer bei Aufftellung der Wahlliste
darauf zu achten, daß Personen vom aktiven Wahlrecht
ausgeschlossen werden, die sich im Zustande des Konkurfes
oder der Zahlungseinstellung befinden.
Wenn ein Handelskammermitglied in Konkurs gerät
oder feine Zahlungen einstellt, so erlischt die Mitgliedschaft
auf Grund des 818. Dies gilt auch für zugewählte Mit⸗
glieder.

Wahlverfahren.
810.1

I. Die Handelskammer kann durch Statut beschließen,
daß die Wahlen nach Abteilungen der Wahlbe⸗
rechtigten vorzunehmen sind, sowie daß eine Ab⸗
stufung des Wäahlrechts nach der Höhe der Handels⸗