Wahlverfahren. 8 10. 117

tammerbeiträge stattfindet, oder daß die Wahlen
durch alle Wahlberechtigten mit gleichem Rechte er⸗
folgen. Für die Ausführung der Wahlen können
engere Wahlbezirke gebildet werden. In dem
Statute sind zugleich die zur Ausführung der Be—
schlüsse erforderlichen Beftimmungen zu treffen, ins⸗
besondere über die Abgrenzung der Wahlbezirke und
Wahlabteilungen und die Verteilung der Mit—
glieder der Handelskammer auf die Wahlbezirke und
Wahlabteilungen, sowie über den bei Abstufungen
des Wahlrechts anzuwendenden Maßstab“
Das Statut unterliegt der Genehmigung des II
Ministers für Handel und Gewerbe.“
So lange ein solches Statut nicht erlassen ist, III
erfolgen die Wahlen zur Handelskammer in der
Weise, daß die nach 8 8 Wahlberechtigten? unter
Zugrundelegung des Ergebnisses ihrer Veranlagung
zur Gewerbesteuer in drei Abteilungen geteilt
werden,s deren jede ein Drittel? der Kammermit—
glieder wählt. Innerhalb der Wahlabteilungen
können mit Genehmigung des Ministers für Handel
und Gewerbe Wahlbezirke gebildet werden.o

1. Der 8 10 stellt eine der bedeutsamsten Neue—
rungen der Novelle gegenüber dem Gesetze von 1870, das
die Handelskammern allgemein und ausnahmslos auf der
Grundlage des allgemeinen gleichen Wahlrechts sich bilden
ließ, dar. Die Gruͤnde, die die Regierung veranlaßten, die
Anderung des bisherigen Systems vorzuschlagen, sind in der
Begründung des Berlepsch'schen Entwurfs, wie folgt, dar—
gelegt (S. 16/17):