118 Handelskammergesetz.

„Einer Änderung bedarf die Bestimmung des geltenden
Gesetzes, die für die Wahlberechtigten ausnahmslos das
allgemeine gleiche Wahlrecht begründet, da dieses System
den Inhabern mittlerer und kleinerer Firmen ein über—
gewicht über Großhandel und Großindustrie gewährt, das
um so ungerechtfertigter ist, als die Lasten der Handels—
kammer vorzugsweise auf den größeren Betrieben ruhen.
Bisher ist diesem Übergewichte vielfach dadurch entgegen⸗
gewirkt worden, daß das Wahlrecht gemäß 8 3 Abs. I1 des
Gesetzes vom 24. Februar 1870 (jetzt 54) von der Veranlagung
in einer bestimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze
der Gewerbesteuer abhängig gemacht worden ist. Dieser
Regelung steht das Bedenken entgegen, daß dadurch Klein⸗
handel und Kleinindustrie der Vertretung in den Haudelskammern
 nicht in dem Umfange teilhaftig werden, wie dies
das Interesse dieser Berufszweige erheischt.
Um eine Gewähr dafür zu schaffen, daß Groß⸗ und
Kleinbetrieb in der Handelskammerorganisation in gleicher
Weise zu ihrem Rechte gelangen, sind von den auch hier—⸗
über gehörten Beteiligten verschiedene Vorschläge gemacht
worden. Von der Mehrheit der kaufmännischen Vertretungen
ist die Bildung von Wahlabteilungen, unter Zugrunde—⸗
legung der Gewerbesteuerveranlagung, empfohlen worden,
wobei die Wünsche in betreff der Zahl und der Abgrenzung
der Abteilungen, sowie in betreff der Verteilung der zu
wählenden Kammermitglieder auf dieselben, mannigfach aus⸗
einander gingen. Von anderer Seite ist die Schaffung eines
Proportionalwahlsystems (soll heiben Pluralsystem) befür⸗
wortet worden. Noch andere Kammern glauben auch in Zu—
kunft mit dem allgemeinen Wahlrecht auskommen zu können.
Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhält—
nisse überläßt der Entwurf die Bestimmung des Wahlsystems
grundfätzlich den einzelnen Handelskammern — vorbehaltlich
der staatlichen Genehmigung der zu dem Zwecke zu treffenden
statutarischen Bestimmungen, — und sieht eine gesetzliche
Regelung nur für den Fall vor, daß eine Handelskammer