Wahlverfahren. 8 10. 119

von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, oder das von ihr
beschlossene Statut die staatliche Bestätigung nicht findet.“
Das ergänzend eintretende, gefetzliche Wahlsystem war
in dem Berlepsch'schen Entwurfe so vorgeschlagen, daß unter
Zugrundelegung der Gewerbesteuer zwei Wahlabteilungen
zu bilden waren, deren jede die Hälfte der Kammermit⸗
glieder wählen sollte.
In dem Regierungsentwurfe der Novelle zum Gesetze
von 1870 war als ergänzendes Wahlsystem das allgemeine
gleiche Wahlrecht vorgesehen, nicht weil die Regierung
diesem den Vorzug vor einem Klassensystem gab, sondern
— wie regierungsseitig mehrfach erklärt worden ist —
weil sich die Novelle auf die unbedingt notwendigen Ände⸗
rungen des Bestehenden beschränken sollte. Hierzu gehörte
die Bejeitigung des gleichen Wahlrechts als des gefetz⸗
lichen Wahlrechts nicht, nachdem grundsätzlich den Handels—
kammern die Regelung des Wahlsystems selbst überlassen war.
In der Kommission des Abgeordnetenhauses wurde über
den 8 10 aufs eingehendste verhandelt (III. Kommijffionsbericht
 S. 13—-22 und 54-659). Die Selbstregelung des
Wahlsystems durch die Handelskammern fand keinen er—⸗
heblichen Widerspruch, dagegen gingen die Meinungen über
die Gestaltung des kraft Gesetzes ergänzend eintretenden
Wahlsystems weit auseinander. Schließlich kam man zu
dem im Abs. III vorgesehenen Oreiklassensystem, das denn
auch die Zustimmung des Plenums des Abgeordnetenhauses
und der übrigen gesetzgeberischen Faktoren fand.
2. Die Handelskammern haben die Wahl zwischen
drei Systemen:
1. Wahl nach Abteilungen,
2. Abstufung des Wahlrechts nach der Höhe der Handels—
kammerbeiträge (Pluralwahlsystem),
3. allgemeines, gleiches Wahlrecht. J
Für die Bildung von Wahlabteilungen bestehen
leine gesetzlichen Beschränkungen. Es ist daher nicht nur
zuläfsig, Wahlabteilungen unter Zugrundelegung der Ge⸗