120 Handelskammergesetz.

werbesteuer oder der Handelskammerbeiträge zu bilden,
sondern auch auf der Grundlage des Betriebsumfanges
(Abteilung für Großbetrieb, mittleren Betrieb, Kleinbetrieb)
oder nach Betriebszweigen. In einem Handelskammerbezirke,
in dem beispielsweise die Bergwerks⸗ und die Textilindustrie
in bedeutendem Umfange vertreten sind, würde in Frage
lommen können, eine Wahlabteilung für Bergbau, eine
zweite für Textilindustrie und eine dritte für die anderen
wahlberechtigten Betriebe zu bilden.
Das Pluralwahlsyftem besteht darin, daß mit den
steigenden Abgaben der Wahlberechtigten zur Handelskammer
 eine Mehrung des Stimmrechts eintritt, so daß
beispielsweife jeder unter 100 Mark Handelskammerbeiträge
zahlende Wahlberechtigte eine Stimme, jeder 100 bis 200 Mark
zahlende zwei Stimmen und die höhere Beitraͤge entrichten⸗
den Wahlberechtigten für je 100 Mark eine weilere Stimme
erhalten. Um nicht zu einem zu plutotratischen Ergebnisse
zu gelangen, empfiehlt es sich, entweder eine Höchftzaͤhl von
Stimmen festzusetzen, über die ein Wahlberechtigter nicht
herauskommen kann, oder in der Weise eine Abschwächung
eintreten zu lassen, daß die Beträge, auf welche je eine
Stimme entfällt, bei höheren Handelskammerbeiträgen ge⸗
steigert werden (z. B. bis 300 Mark auf je 100 Maͤrk eine
Stimme, von 300 bis 900 Mark nur auf je 200 Mark,
von 800 Mark aufwärts nur auf je 500 Mark eine Stimme).
3. Hierunter sind örtlich abgegrenzte Teile des
Handelskammerbezirks zu verstehen. Beim allgemeinen
Wahlrecht und beim Pluralfystem kann die Bildung von
Wahlbezirken nur in der Weise erfolgen, daß der Handels⸗
kammerbezirk in oͤrtliche Bezirke zerlegt wird, und alsdann jeder
Wahlbezirk samtliche darin wahlberechtigten Personen und Ge⸗
sellschaften umfaßt. Bei einem Wahlsystem nach Wahlabtei⸗
lungen können Wahlbezirke in zweifacher Weise gebildet
werden, entweder so, daß zunächft für den ganzen Handels⸗
kammerbezirk Wahlabteilungen gebildet und innerhalb aller
oder einzelner Wahlabteilungen örtlich abgegrenzte Bezirke