Wahlverfahren. 8 10. 121

eiugerichtet werden, oder so, daß zunächst der Handels—
kammerbezirk in örtliche Bezirke zerlegt wird, und alsdann
in jedem dieser Bezirke Abteilungen gebildet werden.
4. Für die Gestaltung des Wahlrechts und die
Ausführung der Wahlen kommen außer der Regelung
des Wahlsystems gemäß 8 14 Abs. J noch Beschlüfse in
Betracht über:

den Zensus (5 4),
das Wahlrecht der Prokuristen (ß 5 Abs. Il),
das Wahlverfahren (8 —14 Abf. ID,
die Wahl von Stellvertretern und ihre Verteilung auf
die Wahlbezirke und Wahlabteilungen (5 22).
Die Zusammenfassung aller dieser Beschlüfse in dem Wahl⸗
statut bietet den Vorteil, daß auf diese Weise alle die Wahlen
zur Handelskammer regelnden Bestimmungen an einer Stelle
zusammengefaßt find, ist aber mit dem Nachteil verknupft,
daß das ministerieller Genehmigung unterliegende Wahl—
statut auch solche Beschlüsse enthält, die an sich ministerieller
 Genehmigung nicht bedürfen (über das Wahlrecht
der Prokuristen nach 5 5 Abs. III und über die Stellver⸗
treter nach 8 22).
5. Die er nach seinem Ermessen erteilen oder ver⸗
sagen kann, ohne daß ihm für seine Entschließung durch
das Gesetz Schranken gezogen sind.
6. Erlafsen kann es erst werden, nachdem 'es die
ministerielle Genehmigung gefunden hat. Wenn diese versagt
wird, tritt das ergänzende Wahlsystem des Abf. III ein.
Nachdem fast alle Kammern Wahlstatuten erlassen haben,
ist Abs. III wesentlich nur noch für neuerrichtete Handelskammern
 von Bedeutung.
7. Ohne Rücksicht auf einen etwa eingeführten Zensus
Durch die Zulassung der außerhalb des Zenfus Stehenden
zu den Wahlen wird die fernere Wirkung, die die Ein—
führung eines Zensus nach 84 hat, die Befreiung von
der Beitragspflicht, nicht beseitigt.