122 Handelskammergesetz.

8. Die Bildung der Wahlabteilungen erfolgt gemäß
z11 Abs. 1 durch die Handelskammer, und für Wahl—
bezirke, für welche eine Handelskammer nicht vorhanden ist,
gemäß Abs. IV daselbst durch den Regierungspräsidenten.
Sie geschieht in der Weise, daß die veranlagte Gewerbe—
steuer sämtlicher nach 8 83 wahlberechtigter Personen und
Gesellschaften des Handelskammerbezirks — hier also ein—
schließlich der durch Einführung eines Zensus von der
Handelskammerorganisation Ausgeschlofsenen — zusammen—
gerechnet und durch drei geteilt wird. Die erste Abteilung
reicht alsdann bis zum ersten Drittel, die zweite bis zum
zweiten Drittel der gefamten Gewerbesteuer, die dritte um—
faßt den Rest. Kein Wahlberechtigter kann zwei Abtei—
lungen angehören.
Für die bei der Drittelung entstehenden Zweifelsfälle,
in denen Wahlberechtigte der höheren oder mederen Ab—
teilung zugewiesen werden könnten, trifft das Gesetz keine
Vorschrift. Die Ausfüllung dieser Lücke kann durch den mit
der Ausführung des Gesetzes betrauten Handelsminister er⸗
folgen. Solange das nicht geschehen ist, wird es undedent—
lich fein, die Vorschriften der Städteordnungen über die
Abgrenzung der städtischen Wahlabteilungen (3. B. 8 13
der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom
30. Mai 1853) entfprechend anzuwenden. Danach ist in
die erste oder zweite Wahlabteilung auch derjenige auf⸗
zunehmen, dessen veranlagte Steuer nur teilweise in das
erste oder zweite Dritteil fällt. Ferner entscheidet zwischen
mehreren, zu gleichen Steuerbeträgen veranlagten Wahl—
berechtigten die alphabetarische Ordnung der Firmen und
ãußerstenfalls das Los darüber, welche in die höhere und
welche in die niedere Wahlabteilung aufzunehmen find.
In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 25. Mai 1897
erklärte der Handelsminister, daß er kein Bedenken tragen
würde, bei der Durchführung des Abs. I die Bestimmungen,
die in der Städteordnung stehen, zum Anhalte zu nehmen
(Stenogr. Berichte S. 2861). Die Wähler sind bei den