Wahlverfahren. 811. 1238

Wahlen, die gemäß 8 10 Abs. UI erfolgen, nicht an die
Wahlberechtigten ihrer Abteilung gebunden, sondern können
für jeden stimmen, der den Anforderungen des 8 7 ent⸗
spricht, Erlaß des Handelsministers vom 2. Oktober 1897.
9. Wenn die Zahl der Handelskammermitglieder nicht
durch 3 teilbar ist, empfiehlt es sich, wenn eins überzählig
ist, dieses der zweiten Abteilung, wenn zwei überzählig find,
sie der ersten und dritten Abteilung zuzuweisen.
10. Bei den ergänzenden Abteilungswahlen ist
es nur zuläsfig, örtliche Wahlbezirke innerhalb der Ab—
teilungen zu bilden, dagegen ist nicht erlaubt, den Handels⸗
kammerbezirk in Wahlbezirke zu zerlegen und innerhalb jedes
Wahlbezirks drei Abteilungen zu bilden (s. Anm. 2.)
Die Wahlbezirke brauchen nicht für jede der drei Ab⸗
teilungen gebildet zu werden: oft wird ein Bedürfnis für
die erste Wahlabteilung nicht vorliegen, während für die
zweite und besonders die dritte Abteilung die Einrichtung
von Wahlbezirken angezeigt ist. Die Wahlbezirke können
für die einzelnen Abteilungen verschieden begrenzt werden.
Die Beschlußfassung über die Bildung von Wahlbezirken
liegt der Handelskammer ob; fie hat fich auch auf die Ver⸗
teilung der Mitglieder auf die einzelnen Wahlbezirke zu
erstrecken. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Mi—
nisters, der nach freiem Ermessen zu entscheiden hat.

811.
Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Handels-1J
kammer eine Liste der Wahlberechtigten auf,“? die
eine Woche lang öffentlich auszulegen ist. Hat die
Wahl nach Wahlbezirken oder Wahlabteilungen zu
erfolgen, so ist für jeden Wahlbezirk und für jede
Wahlabteilung eine besondere Liste aufzustellen und
auszulegen.?