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Handelskammergesetz.

II. Die Handelskammer macht Ort? und Zeit der
Auslegung mit dem Hinzufügen bekannt,“ daß Ein⸗
wendungen gegen die Listes innerhalb einer Woche
nach beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien.
III. Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die
erhobenen Einwendungen? und stellt die Wahlliste
fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen? die Beschwerde beim Regierungspräsidenten
statt. Dieser entscheidet endgültig.⸗
1Vv. In Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer
noch nicht vorhanden ist,io werden die der Handels⸗
kammer durch Absatz 1 bis 8 zugewiesenen Aufgaben
von dem Regierungspräsidenten wahrgenommen.
1. Als Unterlagen der Wahllisten dienen einerfeits
die Gewerbesteuerliften, andererseiis die Eintragungen ini
Handelsregister. Von dem Ergebnisse der Gewerb esteuer
veranlagung erhalten die Handelskammern nach 8 27
von den Steuerausschüssen Mitteilung. Bei der Beratung
der Novelle in der Kommisfion des Abgeordnetenhauses
war in der ersten Lesung eine Bestimmung aufgenommen
worden, wonach auch die Veränderungen im Handels—
und Genossenschaftsregister den Handelskammern
periodtsch amtlich mitgeteilt werden sollten (III. Kommissionsbericht
 S. 13). In der zweiten Lesung ist sie indessen
wieder gestrichen worden, indem angenommen wurde, daß
infolge der Veröffentlichungen der handelsregisterlichen Ein⸗
tragungen im Reichsanzeiger und in den örtlichen Blättern
und der Offentlichkeit der Handelsregister die Handels⸗
kammern unschwer in der Lage seien, die für sie erforder⸗
liche Kenntnis fich felbst zu verschaffen S. 52, 63 a. a. O.).
2. Die Aufstellung der Wahllisten muß etwa zwei
Monate vor der Vollziehung der Wahlen beendet fein, also
tunlichft Anfang Oktober in der Voraussetzung, daß die