Wahlverfahren. 8 11. 125

Wahlen in der ersten Hälfte des Dezember stattfinden.
Es müssen nämlich zwischen der Aufstellung der Wahllisten
und der Vollziehung der Wahlen folgende Zeiträume liegen:
eine Woche für die Auslegung der Listen (Abs. D,
eine Woche für die Erhebung von Einwendungen (Abs. I,
eine bis zwei Wochen fuür die Feststellung der Listen
und die Beschlußfafsung der Handelskammer über
die erhobenen Einwendungen (Abs. 11),
zwei Wochen für die Beschwerden an den Regierungs—
präsidenten (Abs. III),
etwa drei Wochen für die Entscheidung des Regierungs—
präsidenten (Abs. IIH,
im ganzen acht bis neun Wochen.
Unter den Wahlberechtigten im Sinne des 8 11, die
aus der Liste ersichtlich sein müssen, sind die Inhaber der
wahlberechtigten Betriebe und nicht deren zur Ausübung
der Wahl bestimmte Vertreter gemeint, Entsch. des OVG.
vom 7. Dezember 1908 (MBl. d. H. u. GV. 1909 S. 1657).
3. Die Wahlliste muß die nöͤtigen Angaben enthalten,
um jedem Wahlberechtigten die Prüfung zu ermöglichen,
ob ihm das ihm gebührende Stimmrecht zugebilligt ist.
Bei der Einrichtung von Wahlabteilungen unter Zugrunde—⸗
legung der Gewerbesteuer oder der Handelskammerbeiträge
sind daher in den Wahllisten die für jeden Wahlbe—
rechtigten in Anrechnung gebrachten Gewerbesteuersãtze oder
Beiträge aufzuführen. Bei dem Pluralwahlsystem ist außer⸗
dem noch bei jedem Wahlberechtigten die ihm zustehende
Stimmenzahl zu vermerken.
Ob die Einsicht in die Wählerliste Wahlberechtigken
noch nach Ablauf der einwöchigen Auslegungsfrist zu ge—
statten ist, häugt von dem Ermessen der Handelskammer
ab, jedoch muß allen Wahlberechtigten gegenüber gleich—
mäßig verfahren werden, Erlaß des Handelsministers vom
6. März 1808 (MBl. d. H. u. GV. S. 161).
4. Wenn die Handelskammer nicht in Wahlbezirke ge—
teilt ist, so erfolgt die Auslegung der Wahllisten am