126 Handelskammergesetz.

zweckmäßigsten auf ihrem Bureau. Sind dagegen Wahl⸗
bezirke eingerichtet, fo ist jede Wahlliste in der Regel
innerhalb des Wahlbezirks auszulegen, für den sie bestimmt
ist. Für die Außenbezirke geschieht sie am besten auf dem
Landratsamte oder der Bürgermeisterei.
5. Diese Bekanntmachung, die am zweckmäßigsten
durch öffentliche Blätter oder, wenn die Handelskammer
ein eigenes Veröffentlichungsorgan besitzt, durch dieses ge—
schieht, muß der Auslegung vorausgehen.
6. Die Einwendungen können nicht nur darauf ge—
gründet sein, daß der Einsprechende in der Wahlliste nicht
zu seinem Rechte gelange, indem seine Aufnahme zu Un—
recht unterblieben oder in eine falsche Abteilung erfolgt
oder indem ihm nicht die ihm zukommende Stimmenzahl
— bei Pluralwahlen — zugebilligt sei, sondern auch auf
Unrichtigkeiten, die andere Wahlberechtigte betreffen.
7. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und dem Ein⸗
sprechenden zuzustellen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist
läuft von der Zustellung ab.
8. Nach dem Regierungsentwurfe hatte der III. Absatz
folgende Fassung:
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die er⸗
hobenen Einwendungen und stellt die Wahlliste fest.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse statt. Der Fortgang des
Wahlverfahrens wird dadurch nicht gehemmt.
Die Feststelluug der Wahlliste hatte danach die
Bedeutung, daß diese Liste den Wahlen zugrunde gelegt
werden sollte, ohne Rücksicht auf Unrichtigkeiten, die nach⸗
träglich im Verwaltungsstreitverfahren festgestellt würden.
Nachdem die Kommission des Abgeordnetenhauses dem
Absatz II1 die obige Fassung gegeben hatte, um dadurch
zu bewirken, daß über die Einwendungen gegen die Wahl⸗
liste vor Eintritt in die Wahlen endgültig entschieden sei,
kann die Feststellung der Wahlliste durch die Handels⸗
kammer keine endgültige sein, sondern es müssen Ände—