Wahlverfahren. 8 11. 127

rungen, die der Regierungspräsident auf Beschwerden vor
Eintritt in die Wahlen verfügt, noch vorgenommen werden.
Erfolgen die Wahlen nach Abteilungen, die unter Zu—⸗
grundelegung der Gewerbesteuer oder der Handelskammer—
beiträge gebildet werden, so entsteht der Zweifel, ob die
Abteilungen neu zu bilden sind, wenn durch Entscheidungen
des Regierungspräsidenten Änderungen eintreten, denen
gegenüber die Abgrenzung der Wahlabteilungen nicht mehr
völlig zutrifft. Wenn z. B. bei drei Wahlabteilungen der
Regierungspräsident die Aufnahme eines in der Handels—
kammer nicht berückfichtigten Betriebs in die erste Ab—⸗
teilung anordnet, ist dann die Folge zu ziehen, daß —
neben der Aufnahme des übergangenen Betriebes in die
Liste der ersten Abteilung — eine neue Drittelung unter
Zugrundelegung der um die Steuer dieses Betriebes ver⸗
mehrten Gewerbesteuer und eine Neuabgrenzung der Wahl⸗
abteilungen erfolgt? Im Gegensatz zu der in der ersten
Auflage vertretenen Auffassung dürfte diese Frage zu be—
jahen sein, weil sonst die Wahlen auf einer dem vor—
gesehenen Wahlsystem nicht entsprechenden Grundlage er—⸗
folgen würden.
9. Wie bereits in Anm. 8 erwähnt, liegt der obigen Vor⸗
schrift die Absicht zugrunde, daß über Einwendungen
gegen die Wahlliste vor Eintritt in die Wahlen end—
gültig Entscheidung getroffen sein soll. In der —8 —
ist dies freilich nicht zum Ausdruck gelangt. Wenn des—
halb der Regierungspräfident seine Entscheidung möglichst zu
beschleunigen haben wird, um dem Sinne des Gesetzes ge⸗—
recht zu werden, so hängt andererseits die Gültigkeit der
Wahlen dennoch nicht davon ab, daß vorher über alle Ein—
wendungen gegen die Wahlliste endgültig entschieden ist.
Die Wahlen haben vielmehr, wenn zu der dafür fest—
gesetzten Zeit die Entscheidung des Regierungspräsidenten
noch aussteht, dennoch stattzufinden, und zwar dann auf
Grund der Wahllisten, wie sie aus der Feststellung der
Handelskammer hervorgegangen sind.