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Handelskammergesetz.

10. Sei es, daß die Handelskammer erst errichtet
werden soll, sei es, daß infolge von Auflösung eine
Handelskammer nicht vorhanden ist.

812.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste? hat
für jeden Wahlbezirk bei Einrichtung der Handels—
kammer? ein von dem Regierungspräsidenten, sonst
ein von der Handelskammer aus der Zahl ihrer
Mitglieder zu ernennender Kommissarius den Wahl—
termin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu
machen.*4

*

4. S. Anm. 8 zu 8 11.
2. Sowohl bei der ersten Einrichtung, als bei der
Neneinrichtung nach einer Auflösung. Daß der vom
Regierungspräsidenten ernannte Kommissar ein Beamter
sei, ist nicht notwendig.
3. Über die Art der Veröffentlichung vgl. Anm. 5 zu
11.
Wenn der erste Wahlgang zu einem endgültigen Er—
gebnifse nicht führt, kann die alsdann notwendige engere
Wahl (8 19) unmittelbar angeschlossen oder verschoben
werden. Im letzteren Falle ist der neue Termin von dem
Kommissarius zu bestimmen und öffentlich bekanntzumachen.
4. Die Wahl ist auch dann von einem Kommissarius
zu leiten, wenn die Handelskammer ein von der Be—
Bestimmung in 8 14 Abs. J abweichendes Wahlverfahren
eingeführt hat.

813.
In der Wahlversammlung führt der ernannte
Kommissarius (5 12) den Vorsitz. Es wird ein
Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehbren,
außer dem Vorsitzenden, ein Stimmensammler und