Wahlverfahren. 88 1214. 129

ein Schriftführer, welche von den anwesenden Wahl⸗
berechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden.
1. Die Wahlen erfolgen auf Aufforderung des Vor—⸗
sitzenden; es steht nichts im Wege, daß fie durch Zuruf
erfolgen.

814.
Die Wahl erfolgt! nach absoluter Stimmen⸗1
mehrheit durch geheime Abstimmung mittelst Stimm⸗
zettel, welche, außer den im 8 3 erwähnten Fällen,
von den Stimmberechtigten perfsönlich abzugeben
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ergibt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen⸗
gleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Falls
mehr Personen, als die doppelte Anzahl der zu
Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten,
entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die
engere Wahl zu Bringenden, unter denen, welche
gleichviele Stimmen haben, das Los. Über die
Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvor⸗
stand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvor—⸗
stande zu unterzeichnen.
Durch ein der Genehmigung des Ministers für II
Handel und Gewerbe unterliegendes Statut kann
ein von den Bestimmungen des Absatzes 1 ab—
weichendes Wahlverfahren beschlossen werden.?
4. Der Abs. 1 ist nicht ganz deutlich gefaßt und gibt
zu Zweifeln Anlaß. Sein Inhalt ist folgender:
Lusenskty, Handelskammergeseß. 2 Aufl 9