130 Handelskammergesetz.

1.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die verschlossen
abzugeben find.
Mehrere Wahlen erfolgen in einer gemeinsamen
Wahlhandlung in der Weife, daß der Wahlberechtigte
einen Stimmzettel abgibt, auf dem so viele Personen
verzeichnet sind, als zu waͤhlen sind.
Im ersten Wahlgange find nur solche Personen gewählt,
auf die die absolute Mehrheit gefallen ist. Wie die
Mehrheit zu berechnen ist, darüber ist nichts bestimmt.
Man könnte bei der Berechnung die Zahl der auf
den Stimmzetteln enthaltenen Namen oder die Zahl
der abgegebeuen gültigen Stimmzettel zugrunde legen.
Wenn beispielsweise 100 Personen an einer Wahl teil⸗
genommen haben, in der drei Kammermitglieder zu
wählen find, so würde die absolute Mehrheit bei Be⸗
rechnung nach der Zahl der abgegebenen Stimmzettel
mindestens 51 Stimmen erfordern. Wenn dagegen
von den 100 Wählern eine Anzahl nur eine oder
zwei Personen als Kandidaten bezeichnet haben, so daß
im ganzen nicht 300, sondern etwa nur 270 Namen
in den Stimmzetteln enthalten sind, so könnte man an⸗
nehmen, daß für jeden der drei zu Wählenden nur 45
dieser 270 Stimmen, also 90, in Betracht kämen, und
daß die absolute Mehrheit demgemäß schon mit 46 er⸗
reicht sein würde. Den Vorzug dürfte jedoch das erstere
Verfahren, die Berechnung der absoluten Mehrheit
nach der Zahl der abgegebenen Stimmzettel, verdienen.
Nur in einem Falle ist im ersten Wahlgange
absolute Mehrheit fur die Entscheidung nicht erforderlich:
wenn nämlich die Kandidaten die gleiche Zahl von
Stimmen erhalten haben, so daß auf jeden die Hälfte
der Stimmen nach der Zahl der Abstimmenden entfällt.
In diesem Falle ist durch das Los zu entscheiden, wer
gewaͤhlt ist.
Wenn im ersten Wahlgange mehr Personen die ab—
solute Mehrheit erhalten haben, als zu wählen sind,

3.