Wahlverfahren. 8 14. 131

so entscheidet zwischen ihnen Stimmenumehrheit und
henant bei Stimmengleichheit das Los. Bei—
piele:
Für drei zu wählende Mitglieder haben 100 Wähler
300 Stimmen abgegeben, von denen 90 auf A, 80
auf B, 70 auf C und 66 auf D fallen. Diese haben
alle die absolute Mehrheit; gewählt find aber, da nur
drei Wahlen vorzunehmen find, nur 4, Bund 0O.
Das Ergebnis wäre dasselbe, wenn B und O je
75 Stimmen erhalten hätten, indem eine Entscheidung
durch das Los nicht im Bedürfnisse liegen würde.
Haben dagegen O und Deje 66 Stimmen erhalten,
so muß zwischen ihnen durch das Los entschieden
werden, wer als Dritter gewählt ist und wer aus—
fällt.
Wenn im ersten Wahlgange nicht so viele Personen,
als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit er⸗
halten haben, auch nicht Stimmengleichheit vorliegt —
val. für diesen Fall 2. Abs. der vorstehenden Ziff. 3 —
so findet bezüglich der noch zu Wählenden eine engere
Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei
der ersten Wahl die relativ meisten Stimmen erhalten
haben, in doppelter Zahl der noch zu Wählenden.
Entstehen infolge von Stimmengleichheit Zweifel dar—
über, wer in die Stichwahl kdommt, so entscheidet
das Los.
Beispiele: Für drei zu wählende Mitglieder sind
von 100 Wählern 300 Stimmen abgegeben worden.
Davon hat nur A mit 90 Stimmen die abso lute
Stimmenmehrheit erhalten und ist demgemäß gewählt.
Die übrigen Stimmen verteilen sich folgendermaßen:
B 50, 0O 40, D 40, E 80, F'25, der Reft von
25 Stimmen ist zersplittert. Für die zwei noch zu
waͤhlenden Mitglieder kommen alsdann B, C, D und
Eaauf die engere Wahl. Hätte Febenso wie R
30 Stimmen erhalten, so muüßte durch das Los ent—