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Handelskammergesetz.

schieden werden, wer vvon ihnen beiden auf die engere
Wahl kommt.
Bei der engeren Wahl entscheidet Stimmenmehrheit
und bei Stimmengleichheit nötigenfalls das Los. Als
Wähler sind sämtliche in der Wahlliste als wahl⸗
berechtigt aufgeführte, nicht aber lediglich die zum
ersten Wahlgang erschienenen Personen zuzulassen,
Entsch. des OVG. vom 17. Oktober 1889 (Bd. 18
S. 331). Auch derjenige darf nicht ausgeschlossen
werden, der in der Wahlversammlung erklärt hat,
nicht stimmen zu wollen, Entsch. des OVG. vom
22. Oktober 1896 (Bd. 22 S. 340).
2. Das Gesetz unterlaͤßt es, die Fälle aufzuführen, in denen
Stimmzettel als ungültig anzusehen sind, und über⸗
trägt die Entscheidung dem Wahlvorstande. Einen Anhaltspunkt
 wird dieser in der Bestimmung des 8 13 Abs. MM des
Berlepsch'schen Entwurfs erblicken können, worin die Fälle
der Ungültigkeit von Stimmzetteln besonders aufgeführt
waren. Danach sollten ungültig sein:
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen
enthalten,
Stimmzettel, auf denen mehr Namen verzeichnet als
Mitglieder zu wählen sind,
Stimmzettel, die einen Vrotest oder Vorbehalt ent—
halten,
Stimmzettel, insoweit sie die Person des Gewählten
nicht unzweifelhaft erkennen lassen oder den Namen
einer nicht wählbaren Person bezeichnen.
Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist zunächst end—
gültig, doch kann eine Anfechtung derselben insofern erfolgen,
als Einspruch gegen die Wahl erhoben und darauf gestüßt
wird, daß Stimmzettel zu Unrecht für gültig oder für un—
gültig erklärt worden seien.
3. Das in Abs. J vorgeschriebene Wahlverfahren ist
vielfach als Jästig empfunden und für die geringe Be—