Wahlverfahren. 8 14. 138

teiligung der Wahlberechtigten an den Handelskammer⸗
wahlen verantwortlich gemacht worden. Für Kaufleute,
deren Zeit durch ihr Geschäft meist stark beansprucht wird,
bereitet das Erfordernis des persönlichen Erscheinens zur
Wahlhandlung, namentlich wenn dazu eine Reife nötig
ist, Schwierigkeiten. Diese häufen sich noch durch die
Möglichkeit von engeren Wahlen. Werden solche an den
ersten Wahlgang angeschlossen, so ergibt sich für die Wähler
die Notwendigkeit, den Abschluß und die Feststellung des
Ergebnisses des ersten Wahlganges abzuwarten. Wird
aber für die engere Wahl ein neuer Termin anberaumt,
so erwächst ihnen die Aufgabe, der Wahlhandlung noch
an einem zweiten Tage beizuwohnen.
Aus diesen Gründen ist der Wunsch nach einer Anderung
des Verfahrens vielfach laut geworden. Das Gesetz trägt
dem dadurch Rechnung, daß es den Handelskammern die
Befugnis erteilt, durch Statut ein anderes Wahl⸗
verfahren zu beschließen. Vornehmlich kommen dabei
folgende Möglichkeiten in Frage:
a) Es kann — unter Festhaltung des persönlichen Er—
scheinens der Wähler — auf engere Wahlen verzichtet und
zum Zwecke der Vereinfachung bestimmt werden, daß nicht
absolute, sondern relative Mehrheit für die Wahl ent—
scheidend sei;
d) es kann auf das persönliche Erscheinen der Wähler
verzichtet und die Übersendung der Stimmzettel un den
Wahlvorstand zugelassen werden. Dies Verfahren ist in
dem Erlasse des Handelsministers vom 9. Jannar 1902
(MBl. d. H. u. GVB. S. 30) ausdrücklich für zulässig er—
klärt worden;

e) die geheime Wahl durch Stimutzettel kann durch
öffentliche Stimmabgabe, durch Benennung der Kandidateun
zu Protokoll, ersetzt werden (val. hierzu Anm. 6).
Nach dem Wortlaute der Bestimmung ist es auch zu—
laͤssig, die Wahlen durch Zuruf stattfinden zu lassen: dieses