134 Handelskammergesetz.

Verfahren wird allerdings davon abhängig zu machen sein,
daß kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
Die Festsetzung eines von den Bestimmungen des
Abs. J abweichenden Wahlverfahrens geschiehl durch Statut,
bei autonomer Regelung des Wahlsystems (ß10) am zweck⸗
mäßigften in Verbindung mit diesfer Regelung (Anm. 4
daselbst)j. Das Statut bedarf der Genehmigung des
Ministers. der nach freiem Ermessen zu entscheiden hat.
Ein solches von Abs. J abweichendes Wahlverfahren kann
nur für die Wahlen der Mitglieder zur Handels—
lammer eingeführt werden, dagegen nicht für Wahlen, die
von der Handelskammer selbft vorzunehmen sind, z. B.
nicht für die Wahlen der zu Handelsrichtern vorzuschlagenden
Personen. Derartige Wahlen haben gemäß 8 34 Abs. J
Satz 2 ausschließlich nach dem im F14 Abs. J1 be⸗
stimmten Verfahren stattzufinden, Erlaß des Justiz- und
Handelsministers vom 11. März 1908 (Msib. H. u.
GV. S. 59).

4. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme der
Wahl, deren Zuwiderhandlung mit Rechtsnachteilen bedroht
wäre, besteht nicht.

5. Das Haus der Abgeordneten hatte dem Abs. U den
Zusatz zugefügt: „jedoch muß auch in diesem Falle den
Wahlberechtigten freigeftellt bleiben, die Wahl durch ge—
heime Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen?.
Diese Bestimmung, welche für alle Fälle die Möglich—
keit geheimer Abftimmung sichern sollte, ist im Herren⸗
hause gestrichen wurden, womit fich dann auch das Ab—
geordnetenhaus in seiner Mehrheit zufrieden gegeben hat.
Selbstverständlich ist es aber den einzelnen Handels⸗
kammern gestattet, in einem nach Abs. UV zu erlassenden,
die öffentliche Stimmabgabe vorschreibenden Statut eine
Beftimmung aufzunehmen, welche dem einzelnen Wähler
die Möglichkeit geheimer Abstimmung — etwa durch Ab⸗
gabe eines verschlofsenen Stimmzettels — gewährt.