Wahlverfahren. 6165. 135

8 15.
Die Handelskammer hat das Ergebnis der Wahl J
öffentlich bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier II
Wochen? bei der Handelskammer anzubringen,? der
die Beschlußfassung zusteht, und die im übrigen
die Legitimation ihrer Mitglieder von Amts wegen
prüft“*“ und darüber beschließt.
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet III
innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirks⸗
ausschusse statt. gegen dessen Endurteil nur das
Rechtsmittel der Revision zulässig ist.“
1. Vgl. Anm. 5 zu 8 11. Die Handelskammer wird
gut daran tun, sich vor der Veröffentlichung zu vergewissern,
daß die Gewählten die Wahl annehmen.
2. Nach der öffentlichen Bekanntmachung.
3. Berechtigt, Einspruch zu erheben, ist jeder
Wahlberechtigte. Der Einspruch kann auf Mängel in der
Person des Gewählten (8 7) gegründet werden oder auf Fehler
im Wahlverfahren wie Unrichtigkeit der Wählerliste, Fehler
bei der Auslosung der ausscheidenden Mitglleder, Fehler
bei der Wahlhandlung, Entsch. des OVG. vom 23. Januar
1901 (Bd. 38 S. 302).
4. Die Handelskammer soll nicht nur auf Einsprüche
hin, sondern von Amts wegen prüfen, ob die Wahlen
ordnungsmäßig vollzogen und die Gewählten nach 87
wählbar sind.

5. Zur Erhebung der Klage legitimiert sind:
1. Einsprechende, deren Einspruch von der Handelskammer
ganz oder teilweise abgewiesen ist. Der Bescheid der
Handelskammer auf einen Einspruch ist dem Ein⸗
sprechenden, schriftlich abgefaßt, zuzustellen. Die zwei⸗