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Handelskammergesetz.

wöchige Frist für die Erhebung der Klage beginnt
mit der Zustellung des Bescheides;
diejenigen Gewählten, deren Wahl von der Handels⸗
kammer, sei es auf Grund erhobenen Einspruchs, sei
es von Amts wegen, für ungültig erklärt ist. Die
Klagefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Klage, durch welche Handelskammerwahlen an⸗
gefochten werden, ist nicht nur gegen die Handelskammer
zu richten, sondern auch gegen die Mitglieder, deren Wahl
angegriffen wird. Ist das unterlassen, so kann der Mangel
durch Beiladung dieser Mitglieder (KVVG. g 70) behoben
werden. Eine Entscheidung, die die Ungültigkeit der
Wahlen von Handelskammermitgliedern ohne deren Be—
teiligung ausspricht, verletzt diese in ihren Rechten und
unterliegt deshalb der Aufhebung, Entsch. des OVBG. vom
14. Mai 1903 (Bd. 43 S. 308).
Die Klage wird im Verwaltungsstreitverfahren ver⸗
handelt, welches im Gefetze über die allgemeine Landes—
derwaltung vom 30. Juli 1883 (GesSamml. S. 185)
des Näheren geregelt ist.
6. Sie geht ans Oberverwaltungsgericht und kaun nur
auf Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des be⸗
stehenden Rechts oder wesentliche Mängel des Verfahrens
gestützt werden, LWG. 8 94

Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder.
816.
J Die Mitglieder der Handelstammer werden auf
sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein
Dritteil aus und wird durch neue Wahlen (Er—
gänzungswahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der
Mitglieder nicht durch drei teilbar ist, bestimmt
die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen