Daner der Funktion u. Wechsel der Mitglieder. F 16. 137

die übrig bleibende Zahl der Mitglieder durch Neu⸗
wahl zu ersetzen ist. Die Handelskammer hat ferner,
wenn die Wahlen nach Wahlabteilungen oder Wahl⸗
bezirken erfolgen, die ausscheidenden Mitglieder auf
die Abteilungen oder Bezirke angemessen zu ver⸗
teilen.

Die das erste und das zweite Mal Ausscheiden- II
den werden durch das Los bestimmt.⸗
Die Ergänzungswäahlen finden vor Schluß des III
Kalenderjahres statt.“ Die Gewählten beginnen ihre
Tätigkeit mit dem Beginne des folgenden Jahres.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Sie bleiben im Amte, bis die Neugewählten die Ge—
schäfte übernommen haben.
1. Nach dem Gesetze vom 24. Februar 1870 hatten
die Mitglieder der Handelskammern ihre Stellen in der
Regel drei Jahre lang zu versehen. Am Schlusse jedes
Jahres fanden Ergänzungswahlen statt. Dabei wurden
zunächst die durch den Tod oder sonstiges Ausscheiden vor
Ablauf der gesetzlichen Zeit erledigten Stellen wieder besetzt,
und im übrigen schieden so viele von den Mitgliedern aus,
daß im ganzen der dritte Teil fämtlicher Stellen zur Pieder⸗
besetzung gelangte. Ersatzwahlen außerhalb der am Jahres⸗
schlufse stattfindenden Ergänzumg der Handelskammer waren
nicht vorgesehen.
Die Änderung dieser Vorschriften, wie sie in den 88 16
und 17 vorliegt, ist in der Begründung zur Novelle (S. 12)
in solgender Weise gerechtfertigt:
„Die Verlängernng der bisher dreijährigen Wahl⸗
periode auf 6 Jahre, und der bisher einjährigen Frist
für die regelmaͤßigen Ergänzungswahlen auf 2 Jahre
entspricht einem von vielen Handelskammern geäußerien