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Handelskammergesetz.

Wunsche und ist sachlich darin begründet, daß die Mit⸗
glieder der Handelskammern nicht fowohl nach öfter
wechselnden politischen und wirtschaftlichen Anschau—
ungen als vielmehr im Hinblick auf ihre geschäftliche
Stellung und ihre Erfahrungen in wirtschaftlichen
Angelegenheiten gewählt werden. Die längere Wahl⸗
periode ermöglicht überdies ein gründlicheres Ein⸗
dringen in den Arbeitsstoff der Handelskammern und
wird somit deren Leistungen zugute kommen.
Bei Verlängerung der Fristen für die regelmäßigen
Ergänzungswahlen auf 2 Jahre kann die Bestimmung
des geltenden Gesetzes, daß die inmitten der Wahl⸗
periode Ausscheidenden stets erst bei den nächsten Er⸗
gänzungswahlen zu ersetzen sind, nicht mehr aufrecht⸗
erhalten werden, zumal sie schon bei den einjährigen
Ergänzungswahlen Verlegenheiten hervorgerufen hat.
Der Entwurf siteht deshalb — wie dies auch bei
anderen Wahlen ist — neben den regelmäßigen Er⸗
gääͤnzungswahlen Ersatzwahlen für solche Kammermit—
glieder vor, die während der Wahlperiode ausscheiden.“

2. Ein Beispiel diene zur Erläuterungdieser Bestim—
mung. Die 20 Mitglieder einer Handelskammer verteilen
sich so auf 3 Wahlabteilungen, daß Abteilung J und III je 7,
Abteilung Us Mitglieder zu wählen hat. Für Abteilung J
bestehen keine, für Abteilung U 2 Wahlbezirke, 3 und b,
mit je 3 Mitgliedern, für Abteilung 113 Wahlbezirke,
a, b und e, mit 3, 2 und 2 Mitgliedern.
Die Handelskammer beschließt nun zunächst gemäß
Satz 2 des Abs. J, daß bei den ersten und zweiten Er⸗
gänzungswahlen je 7 und bei den dritten Ergänzungs⸗
wahlen 6 Mitglieder durch Neuwahlen zu ersetzen sind.
Alsdann hat sie die Verteilung der bei jeder Ergänzungs⸗
wahl vorzunehmenden Neuwahlen auf die Wahlabteilungen
und Wahlbezirke vorzunehmen. Dabei könnte sie zu folgendem
Ergebnisse gelangen;: